Satzung
PräambelDie seit 1991 bestehende Stiftung für Deutsch-Polnische Zusammenarbeit hat einen wichtigen Teil ihrer Aufgaben erfüllt. Der polnische Staatsschatz ist seinen finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen vom 07. November 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den 1975 gewahrten Finanzkredit ergaben, nachgekommen. Nach gemeinsamer Auffassung der deutschen und polnischen Regierung soll die Stiftung mit den noch vorhandenen Mitteln fortgesetzt werden. Hierfür ist eine Anpassung der Regelungen des Stiftungsstatutes erforderlich, das nunmehr folgende Fassung erhält:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Die Stiftung für Deutsch-Polnische Zusammenarbeit, im folgenden Stiftung genannt, wurde vom Finanzminister im Namen des Staatsschatzes der Republik Polen eingesetzt.
2. Die Bestellung und Tätigkeit der Stiftung stellen eine Form der Fortführung der Umsetzung von Beschlüssen dar, die in der Gemeinsamen Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland und des Vorsitzenden des Ministerrats der Volksrepublik Polen vom 14. November 1989, nachfolgend "Erklärung" genannt, sowie im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den 1975 gewährten Finanzkredit, unterzeichnet am 7. November 1990 in Warschau, nachfolgend "Abkommen" genannt, enthalten sind.
Abschnitt 1
Sitz und Tätigkeit der Stiftung
§ 2
1. Sitz der Stiftung ist die Hauptstadt Warschau.
2. Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit.
3. Die Stiftung darf ein eigenes grafisches Zeichen und einen entsprechenden Namen in Fremdsprachen gebrauchen.
§ 3
Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich in erster Linie auf die Gebiete der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit kann die Stiftung in diesen Gebieten Büros oder Zweigstellen einrichten. In ihrer eigenen Projektarbeit und durch die Zuteilung finanzieller Unterstützung für Antragspartner kann die Stiftung auch außerhalb der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, wenn gewährleistet ist, dass das Projekt Gegenstand des beiderseitigen deutschen und polnischen Interesses ist.
§ 4
Die Stiftung ist für einen unbestimmten Zeitraum gegründet worden.
§ 5
Die Stiftung darf Wirtschaftstätigkeit in einem in § 11 geregelten Umfang ausüben.
Abschnitt 2
Zweck der Stiftung
§ 6
1. Zweck der Stiftung ist die Zuteilung finanzieller Unterstützung an Projekte, die Gegenstand des beiderseitigen Interesses der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sind. Bei der Durchführung dieses Zwecks richtet sich die Stiftung nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung und des Abkommens.
2. Aus den Mitteln der Stiftung sollen insbesondere gefördert werden:
a) deutsch-polnische Begegnungsmaßnahmen,
b) Aktivitäten für Partnerschaften, Zusammenarbeit der Selbstverwaltungen und anderer Institutionen,
c) die Verbreitung der deutschen Sprache und Kultur in der Republik Polen sowie der polnischen Sprache und Kultur in der Bundesrepublik Deutschland,
d) Wissenschaftliche Forschungen im Bereich der Deutschland- und Polenkunde sowie der regionalen, europäischen und internationalen Beziehungen beider Länder zu Drittländern,
e) Preisausschreiben, wissenschaftliche Arbeiten, wissenschaftlicher Austausch, literarische und künstlerische Aktivitäten; die sich auf Deutschland, Polen und die Europäische Union beziehen,
f) Bildungsmaßnahmen für den Umweltschutz,
g) die Vergabe eines deutsch-polnischen Medienpreises,
h) die Förderung von Wirtschaftskontakten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere Bildungsmaßnahmen, Seminare und Konferenzen in diesem Bereich,
i) Maßnahmen für Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
Abschnitt 3
Prinzipien und Formen der Tätigkeit der Stiftung
§ 7
1 Die Stiftung verwirklicht ihre Satzungszwecke durch:
a) die Zuteilung von fest bezifferten Zuschüssen an Rechtsträger, die Projekte
realisieren, die mit den satzungsgemäßen Zielen der Stiftung übereinstimmen und vom Stiftungsvorstand ausgewählt und gebilligt wurden,
b) die Gewährung rückzahlbarer Zuschüsse an solche Rechtsträger,
c) die Anregung und Finanzierung eigener Projekte.
2. Die Förderung wird durch die Stiftung unter der Voraussetzung gewährt, dass der geförderte Rechtsträger bestimmte Bedingungen erfüllt. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem, dass sich der Rechtsträger verpflichtet:
a) die Geldmittel gemäß der Zweckbestimmung zu verwenden,
b) der Stiftung über die Art und Weise der Verwendung der erhaltenen Geldmittel zu berichten,
c) bei der Durchführung der Projekte in einer für Dritte öffentlich erkennbaren Weise auf die Beteiligung der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an ihrer Finanzierung hinzuweisen,
d) ihm früher gewährte Zuschüsse abzurechnen.
§ 8
1. Bei der Entscheidung über die Bezuschussung der Projekte darf der Vorstand nicht über die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Einnahmen sowie andere Einnahmen abzüglich der Mittel, die für die Erhaltung des Vermögenswertes erforderlich sind, hinausgehen.
2. Der Wert der finanziellen Unterstützung wird durch den Vorstand in Form eines Beschlusses für jedes einzelne Projekt getrennt festgelegt. Im Beschluss werden der Modus, der Zeitplan und die Form der Unterstützung festgelegt.
3. Über die Gewährung beziehungsweise Ablehnung der finanziellen Unterstützung bis zu einem Betrag von 30.000 PLN entscheiden die hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einvernehmlich. Falls kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Grundsätze des § 15 Abs. 2 über die Gewährung des Zuschusses.
4. Über die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von mehr als 30.000 PLN entscheidet nach Maßgabe der Grundsätze von § 15 Abs. 2 der Vorstand.
5. Die Förderungszusage kann erst erteilt werden, wenn die Gesamtfinanzierung der Projekte durch die Antragsteller gesichert ist; dabei sind auch die Folgekosten zu berücksichtigen.
6. Die Grundsätze der Projektförderung legt der Vorstand in der Geschäftsordnung der Stiftung und in den auf dieser Grundlage geschaffenen Verträgen fest.
§ 9
Die Kosten der Stiftung, insbesondere ihre Verwaltungsausgaben, sind aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Teil II
Vermögen der Stiftung
§ 10
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Mitteln, die für den unantastbaren Gründungsfonds überwiesen wurden, sowie anderen Vermögensbestandteilen, die die Stiftung während ihrer Tätigkeit gewinnt oder erwirbt.
2. Der Gründungsfonds ergab sich aus den in polnischer Währung, gemäß Abkommen, in Raten zu entrichtenden Kapital- und Zinszahlungen des Finanzkredits, der der Bank Handlowy SA. w Warszawie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, am 31. Oktober 1975 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung eines Finanzkredits gewährt wurde.
3. Die in Absatz l genannten Vermögensbestandteile können Geld, Wertpapiere, Vermögensrechte, bewegliche und unbewegliche Sachen bilden.
4. Die während der Tätigkeit der Stiftung erworbenen Vermögensbestandteile bilden insbesondere:
a) Einnahmen aus dem vorhandenen Stiftungsvermögen, unter anderem Bankzinsen,
b) Schenkungen, Subventionen, Zuwendungen, Erbschaften, Vermächtnisse und
andere Vermögenszuwendungen, die in- und ausländische natürliche und juristische Personen zugunsten der Stiftung tätigen.
c) Zweckgebundene Zuwendungen in Form von konkreten, für einen genau festgelegten Zweck bestimmten Fonds,
d) Vermögensrechte sowie Nutzen und Einnahmen aus diesen Rechten,
e) Einnahmen aus Spendensammlungen, Versteigerungen, Ausschreibungen, die von oder zugunsten der Stiftung durchgeführt werden,
f) Einnahmen aus der Wirtschaftstätigkeit.
5. Die von der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen erzielten Einnahmen sind für die
Verwirklichung ihrer Satzungszwecke sowie für die Deckung der notwendigen
Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden.
6. Der Vorstand ist für eine gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens verantwortlich und wirkt daraufhin den Wert des Stiftungsvermögens zu erhöhen.
§ 11
1. Die Stiftung betreibt Wirtschaftstätigkeit durch
a) die Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
b) den Erwerb von Staatspapieren, die auf dem Markt im Inland zugänglich sind,
c) mündelsichere Kapitalanlagen auf Bankkonten,
d) die Gewährung rückzahlbarer Zuschüsse.
2. Die Wirtschaftstätigkeit wird in einer Form ausgeübt, die von der übrigen Tätigkeit der Stiftung organisatorisch getrennt ist.
Teil III
Stiftungsorgane
§ 12
Organe der Stiftung sind:
a) Vorstand
b) Stiftungsrat
Abschnitt l
Vorstand
§ 13
1. Den Vorstand bilden sechs Mitglieder. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen ernennen je einen Ko-Vorsitzenden, je ein hauptamtliches geschäftsführendes sowie je ein weiteres Mitglied.
2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der individuellen Bestellung. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei Vertrauensverlust ist eine vorzeitige Abberufung durch die ernennende Regierung möglich.
3. Die hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden von der Stiftung vergütet. Die übrigen Mitglieder des Vorstands üben ihre Funktionen persönlich aus und beziehen im Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion eine pauschale Kostenerstattung.
4. Über die Beabsichtigung der Ernennung bzw. über den Wechsel eines Vorstandsmitglieds benachrichtigen sich die beiden Regierungen gegenseitig im voraus.
5. Über die Verteilung der Funktionen und Kompetenzen beider hauptamtlicher geschäftsführender Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss in Gegenwart aller Vorstandsmitglieder.
6. Die hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind Betriebsleiter in Sinne des Arbeitsgesetzbuches. In Personalfragen entscheiden beide hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einvernehmlich. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der gesamte Vorstand.
7. Die Arbeitsverträge und andere zivilrechtliche Verträge mit den Vorstandsmitgliedern sind vom Stiftungsrat abzuschließen. Sie bedürfen einer Unterzeichnung durch mindestens sechs Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 14
1. Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen in Angelegenheiten der Stiftung zu treffen und die Stiftung nach außen zu vertreten.
2. In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen insbesondere:
a) Prüfung der Förderanträge für Einzelprojekte sowie Bestimmung der Form und Höhe der zu gewährenden Förderung,
b) Festlegung der Grundsätze der Projektförderung einschließlich der Bedingungen der Gewährung von Förderung sowie der Anforderungen, denen die Berichterstattung durch die Empfänger der Förderung genügen soll,
c) Vorschläge an den Stiftungsrat über Arbeitsprogramme und Jahresfinanzpläne der Stiftung, Anfertigung von Bilanzen sowie Berichte über die Tätigkeit der Stiftung,
d) Vorschläge für Statutänderungen,
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Stiftung,
f) Beschlussfassung und Beantragung des Liquidationsverfahrens bei den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen,
g) Festlegung des Liquidationsverfahrens der Stiftung und Wahl des Liquidators,
h) Festlegung der Gehaltsbedingungen der Mitarbeiter der Stiftung und der Vergütung
vom Stiftungsrat benannter Experten.
3. Eine Willenserklärung im Namen der Stiftung wird von den beiden hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben.
§ 15
1. Vorstandssitzungen sind von beiden Ko-Vorsitzenden gemeinsam einzuberufen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen. Den Vorsitz der Sitzungen führen die Ko-Vorsitzenden abwechselnd. In Ausnahmefällen kann jeder Ko-Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied als seinen Vertreter für eine Sitzung benennen.
2. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens je zwei Vorstandsmitgliedern, die die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen vertreten. In Angelegenheiten, die in § 14 Absatz 2 Buchstabe b) bis g) genannt sind, werden die Beschlüsse mit einer Fünfsechstelmehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst. Mit Ausnahme der in § 14 Absatz 2 Buchstabe b) bis g) genannten Angelegenheiten wird eine Abstimmung im Umlaufverfahren zugelassen. Die Regelung des § 8 III bleibt davon unberührt.
3. Vorlagen für Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen sind in deutscher und polnischer Sprache abzufassen. Sie sind spätestens zwei Wochen vor den Sitzungen vorzulegen.
4. Beschlüsse werden vom Vorstand in den Sitzungen gefasst.
5. In allen mit Ausnahme der in § 14 Absatz 2 Buchstabe b) bis g) genannten Angelegenheiten können Beschlüsse ohne eine Sitzung in Form einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden.
Abschnitt 2
Stiftungsrat
§ 16
1. Der Stiftungsrat setzt sich aus zehn Personen zusammen, je fünf Personen, die von der jeweiligen Regierung benannt und abberufen werden.
2. Ein deutsches und ein polnisches Mitglied des Stiftungsrats sind Vertreter der jeweiligen Regierung. Die anderen Mitglieder sollen Vertreter des wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Lebens beider Länder sein.
3. Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich am Sitz der Stiftung.
4. Der Stiftungsrat gibt sich eine durch den polnischen Minister der Finanzen bestätigte Geschäftsordnung.
5. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören:
a) die Aufsicht über die Verwiklichung der Stiftungszwecke,
b) die Bestätigung der jährlichen Arbeitspläne der Stiftung, darunter der Finanzpläne,
c) die Erteilung von Empfehlungen an den Vorstand (in Form eines Beschlusses),
d) die Wahl des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung,
e) die Bestätigung des vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses,
f) die Begutachtung des Antrags des Vorstands auf Liquidation der Stiftung.
6. Der Stiftungsrat erteilt den Mitgliedern des Vorstandes die Entlastung.
7. Wird keine Entlastung erteilt, stellt der Stiftungsrat an die jeweilige Regierung den Antrag auf Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bzw. des gesamten Vorstandes.
8. Der Stiftungsrat legt Grundsätze und Höhe der Vergütung, der Tagegelder und Pauschalen für Vorstandsmitglieder fest.
9. Zwecks Umsetzung der Bestimmungen des § 6 Absatz 2 i) kann der Stiftungsrat Experten zur Begutachtung von Vorstandsprojekten benennen.
Teil IV
Abschließende Bestimmungen
§ 17
1. Gemäß Abkommen ist die Stiftung verpflichtet, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen jährliche vom Stiftungsrat gebilligte Berichte über die Verwendung der Stiftungsmittel und über die Verwaltungsausgaben vorzulegen.
2. Der Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland und das Finanzkontrollamt in Warschau sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu überprüfen.
§ 18
Bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen, die ähnliche Zielsetzungen haben.
§ 19
1. Die Liquidation der Stiftung erfolgt nach Erfüllung der Satzungszwecke bzw. im Fall einer Erschöpfung der Geldmittel und des Vermögens der Stiftung.
2. Der Vorstand beschließt einvernehmlich über einen Antrag an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen auf Zustimmung zur Liquidation.
3. Die Liquidation der Stiftung bedarf der Zustimmung der Regierungen.
4. Über die Verwendung des Vermögens, das nach der Liquidation übrig bleibt, entscheiden die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen in gegenseitigem Einvernehmen.
§ 20
1. Für Änderungen des Statuts der Stiftung ist jeweils die Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen erforderlich.
2. Einen Antrag auf Änderungen des Statuts können stellen
a) der Vorstand der Stiftung
b) der Stiftungsrat
c) jede der beiden Regierungen.
§ 21
Die Stiftung haftet nicht für die Verpflichtungen des Staatsschatzes der Republik Polen. Der Staatsschatz der Republik Polen haftet nicht für die Verpflichtungen der Stiftung. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Verpflichtungen der Stiftung besteht nicht.